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Kreisfeuerwehrverband Tirschenreuth
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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration - Katastrophenschutz meldet: Katastrophenfall Bayern aufgrund der Corona-Pandemie / Allgemeinverfügungen des StMGP vom 16.03.2020 13:58.

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration - Katastrophenschutz meldet:

Allgemeinverfügungen

Die Bayerische Staatsregierung unter Führung von Ministerpräsident Dr. Markus Söder hat am 16. März 2020 aufgrund der Corona-Pandemie den Katastrophenfall für ganz Bayern ausgerufen.
Damit ist zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus eine klare Steuerung mit zentralen Eingriffs- und Durchgriffsmöglichkeiten möglich.

Die Erkrankung ist sehr infektiös.
Es besteht weltweit, deutschlandweit und bayernweit eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage auch in Bayern.
Insbesondere ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben.
Da weder eine Impfung in den nächsten Monaten, noch derzeit eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung zu verlangsamen, damit die Belastung für das Gesundheitswesen reduziert und die medizinische Versorgung sichergestellt werden kann.

Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie

Um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen, wurde eine Reihe von Maßnahmen beschlossen:

1. Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Hiervon ausgenommen sind private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Dies gilt ab 17. März bis einschließlich 19. April 2020.

2. Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, wird untersagt. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser. Dies gilt ab 17. März bis einschließlich 19. April 2020.

3. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen hiervon sind in der Zeit von 6.00 bis 15.00 Uhr Betriebskantinen sowie Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Ausgenommen sind zudem die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung; dies ist jederzeit zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 Meter beträgt und dass sich in den Räumen nicht mehr als 30 Personen aufhalten. Weiter ausgenommen sind Hotels, soweit ausschließlich Übernachtungsgäste bewirtet werden. Dies gilt ab 18. März bis einschließlich 30. März 2020.

4. Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen und der Online-Handel. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Ziffer 4 genannten Ausnahmen erlaubt. Dies gilt ab 18. März bis einschließlich 30. März 2020.

5. Ist zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern eine Öffnung nach Ziffer 4 gestattet, so sind die Öffnungszeiten abweichend von § 3 LadSchlG:

a. an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr
b. an Sonn- und Feiertagen von 12 Uhr bis 18 Uhr.
Dies gilt ab 18. März bis einschließlich 30. März 2020.
Diese Maßnahmen wurden durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales festgelegt.

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG). Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51b-G8000-2020/122-67

Allgemeinverfügung des StMGP zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen

Seit 14. März 2020 gilt eine Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen.
Jeder Patient oder Betreute darf jetzt nur noch einen Besucher pro Tag für je eine Stunde empfangen.
Ausnahmen sind möglich, etwa beim Besuch von Kindern, im Notfall oder in der Versorgung von Sterbenden.

Ferner dürfen Personen, die in einem Risikogebiet waren, innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Verlassen dieses Gebiets diese Einrichtungen nicht betreten.
Die Maßnahmen dienen vor allem dem Schutz von älteren Menschen in Pflegeeinrichtungen und ebenfalls besonderes Schutzbedürftigen in Krankenhäusern.

Allgemeinverfügung des StMGP zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen vom 13.03.2020

Allgemeinverfügung des StMGP zum Betretungsverbot für Kinder in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten
Eine weitere Allgemeinverfügung regelt die am 13. März 2020 beschlossene bayernweite Schließung von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten.
Das Betretungsverbot gilt vom 16. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020.

Für bestimmte Personengruppen wird es eine Notfallbetreuung geben – etwa für die Kinder von Pflegekräften.

Allgemeinverfügung des StMGP zum Betretungsverbot für Kinder in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten vom 13.03.2020
Allgemeinverfügung des StMGP zum Besuch von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogische Tagesstätten vom 06.03.2020 (gültig bis 15. März 2020)

Alle Veranstaltungen, die nicht zwingend nötig sind, sollten abgesagt oder verschoben werden.

Außerdem sollten alle private Kontakte so weit wie möglich eingeschränkt werden.

Ferner sollte auf Reisen jeglicher Art verzichtet werden.

Aktuelle Informationen zur Sturmlage:

Schulausfall an allen Schulen im Landkreis Tirschenreuth, Landkreis Neustadt/WN und der Stadt Weiden am Montag, 10.02.2020!
Weitere Informationen >>>

Stumtief "Sabine" zieht zwischen Sonntag, 09.02.2020, 22:00 Uhr und Dienstag 11.02.2020, 18:00 Uhr auch über den Landkreis Tirschenreuth.
Die heftigsten Böen (ca. 100 bis 120 km/h) sind zwischen Sonntag, 09.02.2020, 23:00 Uhr und Montag, 10.02.2020, 14:00 Uhr zu erwarten.

 

Aufrund der zu erwartenden Wetterlage bitten wir Sie, vorsichtig zu sein - und um einen kurzen Rundgang mit einem wachsamen Blick:

- Räumen Sie außenstehende Mülltonnen ins Haus.

- auch Gartenmöbel, Wäscheständer, Blumentöpfe im Garten, auf Fensterbrettern, auf Terrassen oder Balkonen können zu gefährlichen Geschossen werden. 

- Parken Sie ihre Fahrzeuge wenn möglich in einer Garage, (sollte dies nicht möglich sein, parken Sie möglichst weit weg von Bäumen).

- Meiden Sie während des Sturmes den Aufenthalt im Freien, schliessen Sie Fenster und Türen, Außen-Rollläden und Fensterläden.

- Machen Sie einen großen Bogen um Baugerüste oder um baufällige Häuser, da sich dort Gerüstteile oder Fassadenelemente lösen könnten. 

- vermeiden Sie Autofahrten während des Sturmes.

 

Sollten Sie während des Sturmes eine akute Gefahr für sich oder andere erkennen, die Sie selbst nicht gefahrlos beseitigen können: 

Wählen sie den Notruf 112.

 

 

Das Sturmtief „Sabine“ hat den Landkreis Tirschenreuth bis Montagabend weniger hart getroffen als befürchtet. Für die Kreiseinsatzzentrale war es nach einer personellen Neubesetzung die erste Bewährungsprobe.

Die Feuerwehren im Landkreis rückten wegen umgefallener Bäume und abgebrochener Äste aus. "Es war nicht so dramatisch, wie vermutet", erklärte Kreisbrandrat Andreas Wührl.
Zudem habe es keine räumlichen Schwerpunkte gegeben. 

Eine Besonderheit war die Besetzung der Kreiseinsatzzentrale (KEZ) des Landkreises Tirschenreuth währed der Sturmlage, um im Fall von Einsatzspitzen die Integrierte Leitstelle (ILS) Nordoberpfalz zu unterstützen
Die KEZ in Wiesau koordinierte rund 25 Einsätze. "Wir waren dort mit acht Leuten komplett besetzt und haben alles problemlos abgearbeitet", so Wührl, der auch selber vor Ort war.

Die KEZ ist nach einer personellen Neubesetzung seit 1. Januar wieder einsatzbereit.
"Es hat alles einwandfrei funktioniert. Die KEZ hat sich bewährt. Wir konnten die ILS dadurch entlassten, die Zusammenarbeit mit der Leitstelle Nordoberpfalz klappte hervorragend", freute sich der Kreisbrandrat.

Aufgabe der Kreiseinsatzzentrale 

Die Kreiseinsatzzentrale (KEZ) soll  als Unterstützung für die Integrierte Leitstelle Nordoberpfalz (ILS) im Bereich des Landkreises Tirschenreuth dienen. Dies könne vor allem bei größeren Einsätzen wie Großbränden, Unwetterlagen, Stürmen oder Hochwasser von Nöten sein. Hierbei nimmt im Normalfall die ILS die Notrufe entgegen und alarmiert die benötigten Einsatzkräfte. Danach sendet die ILS die "zeitunkritischen" Einsätze mit den alarmierten Kräften der KEZ zur weiteren Abarbeitung. Dies geschieht über eine gesicherte Onlineverbindung oder per Fax.

Die Abwicklung der Einsätze erledigt dann die KEZ mit dem jeweils zuständigen Kreisbrandinspektor oder Einsatzleiter. Dafür wurde eine spezielle Einsatzleitsoftware beschafft, die die Dokumentation, Kommunikation und Lagekartenerstellung sowie die Zusammenarbeit mit der ILS optimieren soll. Die ILS bleibt dadurch für die weiteren Notrufe und zeitkritischen Einsätze voll zur Verfügung "Das ist ein komplexes System", so Kreisbrandrat Andreas Wührl. Die KEZ ist im Dachgeschoss des Feuerwehrgerätehauses Wiesau untergebracht.

Fotos: KBI Stefan Gleißner
Fotos: Fabian Krämer
Text: www.onetz.de

 

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